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   LG Frankenthal, 09.08.1978 - Qs 500a/78   

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LG Frankenthal, 09.08.1978 - Qs 500a/78 (https://dejure.org/1978,11335)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.08.1978 - Qs 500a/78 (https://dejure.org/1978,11335)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09. August 1978 - Qs 500a/78 (https://dejure.org/1978,11335)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1979, 165
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 06.02.2019 - 4 Ws 1/19

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Ablehnung der Unterbringung im

    bb) Nach überwiegender Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung des Senats entspricht und an der der Senat festhält, folgt aus der Bindungswirkung des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin, dass das Beschwerdegericht die rechtliche Wertung, auf der die Hauptentscheidung beruht, nicht in Frage stellen darf (vgl. Senat aaO; VerfGH Berlin BeckRS 2013, 48388; OLG Stuttgart MDR 1984, 512; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 286; OLG Karlsruhe VRS 50, 273; OLG Schleswig MDR 1979, 165; Kunz aaO Rnr. 60; Cornelius aaO Rnr. 16; D. Meyer, StrEG 10. Auflage, § 8 Rnr. 54; Grommes aaO; Hilger aaO; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 464 Rnr. 11; jeweils m.w.N.; aA KG NStZ-RR 2016, 62 und ihm folgend Meyer-Goßner/Schmitt aaO).
  • AG Lüdinghausen, 10.11.2006 - 10 OWi 107/06

    OWi-Verfahren - Auslagenerstattung nach Verfahrenseinstellung

    Billigenswerter Grund in diesem Sinne ist nach absolut herrschender Meinung der Schutz eines nahen Angehörigen vor Verfolgung (LG B AnwBl. 1980, 122; LG N AnwBl. 1974, 227; LG C AnwBl. 1979, 41; so auch: Schmehl in: KK-OWiG, 3. Aufl. 2006, § 109a OWiG Rn. 13 bzw. Göhler, OWIG, 14. Aufl. 2006, § 109a OWiG Rn. 13; aA LG N2 KostRspr. § 467 StPO (B) Nr. 80; LG G MDR 1979, 165), worunter nach Ansicht des Gerichts auch die "Verfahrensverzögerung" des eigenen Verfahrens bis zur Verjährung der Tat des nahen Angehörigen zählt, selbst wenn dieser dann anschließend als Täter benannt wird.
  • BVerfG, 30.07.2004 - 2 BvR 993/02

    Entschädigung für die verhängte Rechtsfolge übersteigende Untersuchungshaft

    aa) Ungeachtet des Umstands, dass die Dauer des Vollzugs von Untersuchungshaft in aller Regel ein beachtlicher strafmildernder Gesichtspunkt sein wird, kann vorliegend - entgegen der Behauptung des nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebundenen Beschwerdegerichts (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, S. 286; OLG Schleswig, MDR 1979, S. 165) - den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils weder - wie das Beschwerdegericht behauptet - "ausdrücklich" noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, dass das Amtsgericht die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft zu den bestimmenden Strafzumessungserwägungen gezählt hat.
  • KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11

    Maßstab für Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat; grob

    Dabei ist das Beschwerdegericht nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 286; OLG Schleswig MDR 1979, 165; D. Meyer, Strafrechtsentschädigung 8. Aufl., § 8 StrEG Rdn. 54 mit weit. Nachweisen), kann sie jedoch aus dem zweifelsfrei zur Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache gewordenen Inhalt der Akten und im Wege des Freibeweises ergänzen, soweit es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (vgl. KG StraFo 2009, 129; Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - und 20. März 2000 - 4 Ws 41/00 - juris Rdn. 4; D. Meyer, § 8 StrEG Rdn. 55; Kunz, StrEG 4. Aufl., § 8 Rdn. 62).
  • KG, 07.05.2021 - 2 Ws 25/21

    Versagung der Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wegen

    Dabei ist das Beschwerdegericht nach § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Hauptentscheidung beruht und welche diese tragen, gebunden (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 286; OLG Schleswig MDR 1979, 165), kann sie jedoch aus dem zweifelsfrei zur Entscheidungsgrundlage in der Hauptsache gewordenen Inhalt der Akten und im Wege des Freibeweises ergänzen, soweit es sich dadurch nicht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils setzt (vgl. Senat aaO).
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